Neue Lockerungen in Slowenien

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Die slowenische Regierung hat aufgrund der verbesserten epidemiologischen Lage die Pandemie-Maßnahmen erneut gelockert:

  • Die landesweite Bewegungsbeschränkung auf die eigene Region wird mit 23. April aufgehoben.
  • Ab 23. April sind Veranstaltungen und Versammlungen von bis zu 10 Personen erlaubt.
  • Ab 24. April darf landesweit der gastronomische Außenbereich öffnen. In den "gelben Regionen" Pomurska, Goriška und Obalno-kraška dürfen auch Innenräume der Gastronomiebetriebe öffnen - benutzt dürfen sie jedoch nur Gäste, die getestet, geimpft oder von Corona genesen sind.
  • Ab 26. April dürfen landesweit Hotels und andere Beherbergungsbetriebe öffnen. Ungeachtet der Größe der einzelnen Beherbergungsbetriebe dürfen nur bis zu 30 Zimmer belegt werden. Die Übernachtung ist Gästen gestattet, die getestet, geimpft oder von Corona genesen sind.

Bei der Einreise nach Slowenien gelten ab dem 26. April neue Impfnachweise. So ist die Einreise aus Staaten oder Verwaltungseinheiten der roten Liste (derzeit ganz Österreich) auch mit einem Nachweis, gegen COVID-19 geimpft worden zu sein, gestattet, wenn:

  • seit der 2. Verabreichung des Impfstoffes COMIRNATY des Herstellers Biontech/Pfizer mindestens 7 Tage,
  • seit der 2. Verabreichung des Impfstoffes COVID-19 Vaccine des Herstellers Moderna mindestens 14 Tage,
  • seit der 1. Verabreichung des Impfstoffes Vaxveria (COVID-19 Vaccine) des Herstellers AstraZeneca mindestens 21 Tage,
  • seit der Verabreichung des Impfstoffes Vaccine Janssen des Herstellers Johnson & Johnson mindestens 14 Tage,
  • seit der 1. Verabreichung des Impfstoffes Covishield des Herstellers Serum Institute of India/AstraZeneca mindestens 21 Tage,
  • seit der 2. Verabreichung des Impfstoffes Sputnik V des Herstellers Russia´s Gamaleya Research Institute of Epidemiology and Microbiology mindestens 14 Tage,
  • seit der 2. Verabreichung des Impfstoffes CoronaVac des Herstellers Sinovac Biotech mindestens 14 Tage oder
  • seit der 2. Verabreichung des Impfstoffes COVID-19 Vaccine des Herstellers Sinopharm mindestens 14 Tage vergangen sind.

Angehörige der Polizei oder Bedienstete staatlicher Behörden, die von einer Auslandsentsendung zurückkehren, sowie Bediensteten staatlicher Behörden und akkreditierten Journalisten auf Dienstreise im Ausland sind von einer Testung bei der Einreise in die Republik Slowenien befreit, wenn sie einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden ab der Abstrichnahme ist und in einem EU- oder Schengen-Staat, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in den USA ausgestellt wurde.

Ab 26. April gilt, dass die Einreise in die Republik Slowenien mit einem negativen PCR- oder Antigen Schnelltest, nicht älter als 72 Stunden ab der Abstrichnahme auch folgenden Personen gestattet: 

  • EU- oder Schengen-Bürger, die aus einem EU- oder Schengen-Staat nach Slowenien einreisen, in dem sie hilfsbedürftige Personen oder Familienangehörige gepflegt bzw. unterstützt haben oder Instandhaltungsarbeiten an einem im eigenen Eigentum befindlichen, gemieteten/gepachteten oder genutzten Privatobjekt oder Privatgrundstück durchgeführt haben und binnen 72 Stunden nach dem Grenzübertritt über die Grenze zurückkehren (bis 26. April gilt noch, dass die Rückreise innerhalb 48 erfolgen muss). 

Weitere Informationen finden Sie auf der Webpage von ADVANTAGE AUSTRIA Ljubljana.